Landkreis Harburg/Landkreis Stade. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am Freitag, 18. Dezember 2020, das von der niedersächsischen Landesregierung erlassene landesweite Verbot des Abbrennens und des Verkaufs* von Feuerwerkskörpern in einer einstweiligen Verfügung gekippt. Das Gericht sieht das Verbot des Mitsichführens und Abbrennens von Feuerwerk nicht als relevant zur Eindämmung des Corona-Infektionsgeschehen an.
Ein solch umfassendes Verbot sieht das Gericht unter anderem als unbegründet an, da beispielsweise das alleinige Mitsichführen und Abbrennen von Feuerwerk, ohne das auch ein Ort benannt sei, an dem es abgebrannt werden soll, das Infektionsgeschehen nicht beeinflusst. Auch verneint das Oberverwaltungsgericht, dass die Notfälle durch Missbrauch von Feuerwerk relevant in der Frage der Eindämmung der Pandemie seien. Zudem wäre selbst dann wohl auch noch die Frage der Differenzierung zwischen Wunderkerzen und Böllern zu klären.
Ein Niedersachse hatte am Mittwoch eine Normenkontrollklage als Eilantrag eingereicht. Insbesondere bestritt er, dass ein komplettes Verbot jedweden Feuerwerks zur Eindämmung des Infektionsgeschehen notwendig sei.
Der Beschluss zum Eilantrag ist laut Gericht unanfechtbar. Im Hauptverfahren könnte das Land noch dagegen klagen – aber dann dürfte dieses Silvester auf jeden Fall rum sein. Weiterhin erklärte das Gericht, dass das Urteil nicht nur für den Kläger, sondern für alle gelte.
Ob das Feuerwerksverbot auch in Hamburg gekippt wird, wird sich zeigen. Ebenso, wie die Landesregierungen damit umgehen werden – ob sie beispielsweise gerichtsfeste Regelungen finden.
*Nachtrag: Sowohl Abbrennen als auch der Verkauf von Feuerwerk sind mit Stand 18.12.2020 15:30 Uhr erlaubt.
Nachtrag 18.12.2020 Stand 16:30 Uhr: Der Bundesrat hat heute eine Änderung der Sprengstoffverordnung beschlossen, nach der es ein bundesweites Verbot des Verkaufs von Feuerwerkskörpern gibt.