Fussi schauen im Landkreis Harburg mit mehr Personen möglich: Landkreis lockert Coronaregeln

Landkreis Harburg. Rechtzeitig zum EM-Spiel Deutschland gegen Portugal lockert der Landkreis Harburg die Kontaktbeschränkungen. Zwar greifen weitere Lockerungen erst ab Montag, aber schon für heute zum Länderspiel gilt: Man kann sich mit bis zu zehn Personen aus bis zu zehn Haushalten treffen. Plus vollständig Geimpfte, Genesene und dazugehöriger Kinder unter 14 Jahren. Mit der neuen Regel möchte der Landkreis offensichtlich dem Wunsch vieler entgegenkommen, die Spiele der „Mannschaft“ in größerem Kreis zu sehen.
Möglich wird diese Lockerung dadurch, dass die Inzidenz im Landkreis Harburg seit 29. Mai stabil unter 10, aktuell (Freitag) sogar nur bei 5,5, liegt. Natürlich muss man nicht Fußball schauen, sondern kann auch einfach mit Freunden Grillen oder ein kleines Gartenfest feiern.
Die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen,die seit Freitag gilt, ermöglich im Landkreis ab Montag weitere Lockerungen. So können sich dann noch mehr Personen treffen, in der Gastronomie gibt es auch Lockerungen.
Hier die wichtigsten Lockerungen:
• Es sind private Treffen zu Hause mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel, also beispielsweise im Garten, mit bis zu 50 Personen zulässig. Dabei spielt es keine Rolle mehr, aus wie vielen Haushalten die Personen stammen. Nach wie vor werden Kinder bis einschließlich 14 Jahre, vollständig geimpfte und genesene Personen bei diesen Kontaktbeschränkungen nicht mit eingerechnet – sie können also in unbegrenzt großer Zahl anwesend sein.
• Treffen von noch mehr Personen sind möglich, wenn ein Verantwortlicher – in der Regel der Gastgeber – sicherstellt, dass alle anwesenden Personen ab einem Alter von 15 Jahren ein aktuelles negatives Corona-Testergebnis, eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachweisen können.
• Auch für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen gilt nach der Neuregelung, dass das Abstandsgebot nicht eingehalten und keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss, soweit an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen nicht mehr als 25 Personen und unter freiem Himmel nicht mehr als 50 Personen teilnehmen. Wenn mehr Personen zusammenkommen, gilt die Abstands- und drinnen auch die Maskenpflicht, solange nicht ein Sitzplatz eingenommen wurde. Eine Schachbrettbelegung mit einem reduzierten Abstand von 1 Meter ist möglich, in geschlossenen Räumen allerdings nur mit Lüftungsanlagen mit Frischluftzufuhr. Die Abstands- und die Maskenpflicht entfällt, wenn stattdessen alle nicht vollständig geimpften oder getesteten Personen einen negativen Testnachweis vorlegen. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ist eine besondere Genehmigung der Behörden erforderlich.
• Diese Lockerungen werden auch auf private Feiern in Gastronomiebetrieben übertragen. Die bisherige Begrenzung auf 100 Personen entfällt dort. In Gastronomiebetrieben sind daher Feiern in geschlossenen Räumen mit bis zu 25 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen ohne Nachweise von negativen Testergebnissen, Impfungen oder Genesungen zulässig. Dabei ist unerheblich, aus wie vielen Haushalten die Personen stammen. Kinder bis 14 Jahren, vollständig geimpfte und genesenen Personen werden nicht mitgezählt. Wenn mehr Personen anwesend sind, gilt die Testpflicht für alle Teilnehmer.
• Bei Treffen und Feiern im privaten Bereich sowie in Gastronomiebetrieben entfällt das Abstandsgebot. Es besteht auch keine Verpflichtung mehr, eine medizinische Maske zu tragen.
• In Discotheken entfällt die Pflicht zum Abstandhalten und Tragen einer Maske. Dafür müssen alle Gäste einen negativen Testnachweis oder einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung vorlegen.
• Beherbergung: Ab sofort muss nur noch bei der Anreise getestet werden. Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind.
• Das bisherige Verbot des Übernachtens zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen entfällt, unabhängig von der Inzidenz, komplett.
• Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Parkplätzen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs und Kundenverkehrs zugänglich sind, wird in Landkreisen mit einer Inzidenz von nicht mehr als 35 aufgehoben.
• Die Regelungen im Bereich Schule sollen bis zum 30. September unverändert bleiben, um zunächst die Entwicklung nach den Sommerferien abzuwarten.
• Neu ist eine Härtefallregelung für Landkreise, wenn Inzidenzsteigerungen klar abgrenzbar sind und epidemiologisch.
Rechtliche Nachfragen zu den geltenden Corona-Regeln beantwortet ab Montag der Telefonservice der Kreisverwaltung telefonisch unter 04171-693-0. Der Service ist montags bis donnerstags von 7 bis 18 Uhr und freitags von 7 bis 15 Uhr erreichbar. Detailliertere Anfragen sollen per Mail an das das Team Corona-Verordnung des Landkreises über die E-Mail-Adresse
Alle wichtigen Informationen zur Corona-Pandemie im Landkreis Harburg finden sich unter www.landkreis-harburg.de/corona. Die aktualisierten Corona-Regeln auf Grundlage der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen finden sich unter www.landkreis-harburg.de/corona-regeln.
Die aktuelle Corona-Verordnung findet sich hier auf den Seiten des Landes.