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Corona | Ab heute gelten diese Bußgelder bei Verstößen gegen die Auflagen in Hamburg

| Niels Kreller | Life
Ab dem heutigen Freitag gilt in Hamburg ein Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Vorschriften. | Foto: pixabay
Ab dem heutigen Freitag gilt in Hamburg ein Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Vorschriften. | Foto: pixabay
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Harburg/Hamburg. Ab heute Freitag, 3. April 2020 0 Uhr, gilt der neue Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Vorschriften. „Mit dem beschlossenen Bußgeldkatalog wollen wir zwar weiterhin mit Augenmaß, aber auch zielgerichtet dafür sorgen, dass die Regeln eingehalten werden. Nur wenn wir alle in dieser schwierigen Zeit mit unserem Verhalten Verantwortung füreinander übernehmen, können wir Leben retten. Wer das nicht verstehen will, weiß ab sofort, was ihn erwartet. Da, wo Regeln vorsätzlich missachtet werden, wenden wir die neue Verordnung konsequent an“, so Innensenator Andy Grote.

Der Bereich der Bußgelder geht von 150 bis 25.000 Euro. Wer sich an öffentlichen Orten nicht an den Mindestabstand von 1,5 Metern hält, Spielplätze betritt, an öffentlichen oder auch nicht-öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen teilnimmt oder mit mehr als einer anderen Person, die nicht im selben Haushalt lebt, der bekommt 150 Euro aufgebrummt. Wer sein Geschäft öffnet, obwohl es ihm untersagt ist, wird beispielsweise mit 5.000 Euro zu Kasse gebeten. Das sind die Sätze für den Erstverstoß. Denn wer es nach einem Bußgeld nicht einsieht und weitermacht, auf den können bis zu 25.000 Euro zukommen.

Und es kann noch dicker kommen: Verstöße gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes werden in den dort genannten Fällen weiterhin als Straftat verfolgt. Bei strafrechtlicher Relevanz kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Als Straftat wird u.a. ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung oder gegen das berufliche Tätigkeitsverbot bewertet. Wer durch einen Verstoß nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet, muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Verstoß gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Übersicht)

Regelsatz-Bußgeldhöhe

  • Nichteinhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zueinander an öffentlichen Orten
  • Aufenthalt im öffentlichen Raum in Begleitung von mehr als einer Person, die nicht in derselben Wohnung lebt
  • Betreten von Spielplätzen
  • Teilnahme an öffentlichen und nicht-öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen

150,- EUR

  • Durchführung von öffentlichen und nicht-öffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder Feierlichkeiten
  • Fehlende Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 m in Betrieben, trotz Pflicht und Möglichkeit

bis zu 1.000,- EUR

  • Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels
  • Betrieb von Gewerbe bzw. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (u.a. Friseure, Kosmetik- oder Massagestudios)

bis zu 2.500,- EUR

  • Öffnung von Spielplätzen
  • Durchführung von Busreisen zu touristischen Zwecken
  • Öffnung von Gaststätten, Speiselokalen oder Kantinen

bis zu 4.000,- EUR

  • Öffnung von Gewerbebetrieben, Einrichtungen oder Vergnügungsstätten (u.a. Clubs, Diskotheken, Messen, Spielhallen, Theater, Kinos, Museen, Fitnessstudios, Prostitutionsstätten)
  • Öffnung von öffentlichen und privaten Sportanlagen

bis zu 5.000,- EUR

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